In Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Verwaltung von Investmentvermögen hat die WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH („KVG“) verschiedene immobilienbezogene Nachhaltigkeitseigenschaften identifiziert und die mit diesen Nachhaltigkeitseigenschaften in Zusammenhang stehenden Risiken ermittelt.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende immobilienbezogenen Nachhaltigkeitskriterien: Anschluss an ÖPNV, Entfernung zu relevanten Einrichtungen, Immissionssituation, Lage bezüglich Naturgefahren und Umweltrisiken, Versiegelungsgrad eines Grundstücks, Eignung eines Grundstücks für die Nutzung erneuerbarer Energie, Elektromagnetische Felder, Radon, Freiflächengestaltung, Dauerhaftigkeit/Langlebigkeit von Gebäuden, Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit, Umbaubarkeit/Umnutzbarkeit, Flächeneffizienz, Barrierefreiheit, hindernisfreies Bauen, gestalterische und städtebauliche Qualität, energetische Eigenschaften, Wärmeschutz, Effizienz der Energieversorgung, Art des Energieträgers. Bauphysikalische Eigenschaften (thermischer Komfort, Schallschutz, Raumakustik, Raumluftqualität, Belichtung und Beleuchtung) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit und Begrünung.
Aufgrund der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist die KVG zur Erklärung über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen von Anlageentscheidungen verpflichtet:
Investitionsentscheidungen der KVG können nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie die Umwelt, soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Die KVG hat ein Interesse daran, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und dazu beizutragen, negative Auswirkungen im Rahmen der Investitionsentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der Kategorisierung der von der KVG verwalteten AIF in die hierfür bestehenden rechtlichen Vorgaben ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und mangelnden Rahmenbedingungen derzeit jedoch noch nicht möglich.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile ist es der KVG nicht möglich, eine Erklärung dahingehend abzugeben, in welcher Art und Weise sie die im Rahmen von Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die KVG ist verpflichtet offenzulegen, dass sie diese vorläufig und bis zur endgültigen Klärung der gesetzlichen Grundlagen nicht berücksichtigt.
Die KVG erklärt aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an der Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Das Eintreten eines Ereignisses oder einer Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (Environment, Social, Governance, im Folgenden „ESG“), dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition und damit auf die Wertentwicklung des AIF haben könnte, wird als Nachhaltigkeitsrisiko betrachtet. Nachhaltigkeitsrisiken können erheblich auf andere Risikoarten wie z.B. Marktrisiken oder Operationelle Risiken einwirken und das Risiko innerhalb dieser Risikoarten wesentlich beeinflussen.
Nachhaltigkeitsrelevante Eigenschaften (z.B. Anschluss an ÖPNV, Entfernung zu relevanten Einrichtungen, Immissionssituation, Lage bezüglich Naturgefahren und Umweltrisiken, Versiegelungsgrad eines Grundstücks, Eignung eines Grundstücks für die Nutzung erneuerbarer Energie, Elektromagnetische Felder, Radon, Freiflächengestaltung, Dauerhaftigkeit/Langlebigkeit von Gebäuden, Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit, Umbaubarkeit/Umnutzbarkeit, Flächeneffizienz, Barrierefreiheit, hindernisfreies Bauen, gestalterische und städtebauliche Qualität, energetische Eigenschaften, Wärmeschutz, Effizienz der Energieversorgung, Art des Energieträgers. Bauphysikalische Eigenschaften (thermischer Komfort, Schallschutz, Raumakustik, Raumluftqualität, Belichtung und Beleuchtung) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit und Begrünung) sind zu entscheidungserheblichen Kriterien auf dem Immobilienmarkt geworden. Mieter und Immobilienkäufer suchen zunehmend nach Immobilien, die verschiedenste Nachhaltigkeitseigenschaften erfüllen. Stellen sich die von dem AIF erworbenen Immobilien als nicht oder nicht ausreichend nachhaltig dar, wird sich dies negativ auf die Nachfrage nach gerade solchen Immobilien auswirken. Die in solchen Immobilien belegen Mietflächen werden schwieriger an gute und zuverlässige Mieter vermietbar sein und potentielle Immobilienkäufer werden die Kosten einer nachhaltigen Nachrüstung der Immobilien bei ihren Kaufpreisangeboten zu Lasten des AIF einpreisen. Dies könnte jeweils zu einer Reduzierung bis zu einem vollständigen Wegfall der Auszahlungen an die Anleger führen
Nachhaltigkeit hat sich in allen Lebensbereichen zu einem zentralen Kriterium entwickelt. Dies betrifft auch den Immobilienmarkt. Nachhaltiges Leben ist insbesondere auch politisch gewollt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung bestimmter Nachhaltigkeitseigenschaften für Immobilieneigentümer zur gesetzlichen Pflicht werden. Die dann ggf. notwendige Nachrüstung von Immobilien unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten wird mit Kosten verbunden sein, die der AIF tragen muss. Gleiches gilt, wenn eine nachhaltigkeitsorientierte Immobiliennachrüstung zwar nicht gesetzlich angeordnet, aber zur Beseitigung von Gefahren oder zur Herstellung einer vertretbaren Wohnqualität notwendig ist. Ebenso kann eine Immobiliennachrüstung geboten sein, um negative Presse, Rufschädigung und public shaming zu vermeiden. Die mit der Immobiliennachrüstung zusammenhängende Kostenbelastung (z.B. CO2-Steuer) könnte zu einer Verringerung der Auszahlung an die Anleger führen.